BAV-Durchführungswege

Im Rahmen der Beratung von Arbeitnehmern und Firmen als Berater für betriebliches Vorsorgemanagement erhalte ich immer wieder einige Fragen, die Grund genug für mich aisn, auf die verschiedenen baV-Durchführungswegen einmal genauer einzugehen.

(Hinweis: Ursprung der Informationen von Quelle: , Stand: Januar 2015).

Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Bitte kontaktieren Sie mich im Falle eines Beratungswunsches über das Kontaktformular.

Direktversicherung

Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag abschließt und im Rahmen der jeweils gültigen Höchstgrenzen direkt vom Bruttogehalt – also ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben – in diese spezielle Altersversorgung eingezahlt wird. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, deren Beiträge durch eine Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers und/oder durch Leistungen des Arbeitgebers erbracht werden. Die Wahl der Gesellschaft und die Art kann der Arbeitgeber bestimmen. Neben klassischen Rentenversicherungen mit garantierter Mindestverzinsung kommen auch britische Varianten und fondsgebundene Policen mit Beitragsgarantie in Betracht. Die jährlichen Gesamtbeiträge sind bis zu einer Höhe von 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Betrag um weitere € 1.800,- steuer- und sozialversicherungsfrei erhöht werden.

Leistungen stehen in Form einer lebenslangen Renten- und/oder einer (einmaligen oder teilweisen) Kapitalleistung dem Arbeitnehmer oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen frühestens ab dem 60. Lebensjahr zu und unterliegen dann der nachgelagerten Besteuerung in Höhe des persönlichen Einkommenssteuersatzes. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern unterliegt die Renten- und/oder Kapitalleistung aus geförderten Beiträgen der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Seit 1. Januar 2005 haben Arbeitnehmer das Recht, bei einem Arbeitgeberwechsel eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft mitzunehmen (Portabilität). Der Mitnahmeanspruch ist in Paragraph 4 Abs. 3 BetrAVG geregelt und betrifft nur Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2005 eine Versorgungszusage über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erhalten haben.

Die Vorteile der steuer- und sozialabgabenfreien Ansparungen gelten auch für optionale Zusatzversicherungen, wie für eine Beitragsbefreiung für den Fall einer Berufsunfähigkeit (d.h. die Gesellschaft übernimmt in diesem Fall dann die weitere Beitragszahlung) und eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente. Lohnenswert ist auch die Umwandlung vermögenswirksamer Leistungen in eine Direktversicherung der bAV, da in diesem Falle die vermögenswirksamen Leistungen nicht mit dem Gehalt versteuert und um Sozialversicherungsbeiträge vermindert werden.

Pensionskasse

Pensionskassen firmieren meist als Aktiengesellschaft und sind vergleichbar mit Lebensversicherungsunternehmen. Hinsichtlich der Finanzierung und der Besteuerung sind die Pensionskassen den Direktversicherungen gleichgestellt. Es gelten auch hier die gleichen steuerfreien Höchstbeträge und Regeln, auch im Hinblick der Portabilität.

Pensionsfonds

Mit Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes (AVmG) zum 01.01.2002 wurde der Pensionsfonds zum ersten Mal als neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Es handelt sich um einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, bei dem lebenslange Altersrenten vorgesehen sind, die durch Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz ergänzt werden können. Im Rahmen der Anwendung der nachgelagert besteuerten, betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG gelten in der Ansparphase die gleichen steuerlichen Rahmenbedingungen wie für die Pensionskasse und die Direktversicherung. Durch professionelles Anlagenmanagement werden die Chancen der Kapitalmärkte genutzt. Die konkrete Höhe der späteren Leistungen hängt beim Pensionsfonds von der Performance des Fonds ab, richtet sich also nach der erzielten Rendite. Allgemein ist hierbei eine Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge enthalten. Zudem hat der Arbeitgeber Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) zu zahlen, um für den Fall einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dessen Verpflichtung abzudecken.

(Rückgedeckte) Unterstützungskassen

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtung, meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie gewährt im Auftrag des Arbeitgebers Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitnehmer.

Konkret zahlt der Arbeitgeber “Zuwendungen” (Geld) an die Unterstützungskasse und sagt dem Versorgungsberechtigten eine Versorgungsleistung für den Ruhestand zu. Um diese Leistungen zu finanzieren, zahlt die Unterstützungskasse die Zuwendungen als Beiträge wiederum in eine Rückdeckungsversicherung ein. Die Rückdeckungsversicherung dient der Anlage des Geldes und sichert Risiken wie z.B. den Todesfall ab.

Die Höhe der späteren Betriebsrente des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Beitrag in die Rückdeckungsversicherung – durch die sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage.

Im Unterschied zur Direktversicherung sind Zuwendungen an eine Unterstützungskasse in nahezu unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähig.

Pensionszusage

Darunter versteht man eine unmittelbare Versorgungszusage, auch Direktzusage genannt. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die zugesagten Versorgungsleistungen (Alter, Invalidität, Tod) zu erbringen. Der Arbeitnehmer erhält einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Hierfür muss der Arbeitgeber sogenannte Pensionsrückstellungen bilden, die sich in der Steuer- und Handelsbilanz niederschlagen. Damit dem Arbeitgeber im Leistungsfall ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die zugesagten Versorgungsleistungen gegenüber dem Mitarbeiter zu erbringen, empfiehlt sich ein entsprechendes Rückdeckungskonzept. Im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs vermindert der Arbeitgeber dadurch seine Steuerlast, obgleich noch keine Leistungen an den Arbeitnehmer fließen. Der durch die Steuerersparnis entstehende Liquiditätsgewinn sollte zum Aufbau der Finanzierung der zugesagten Leistungen verwendet werden. Zur Absicherung der zugesagten Leistungen des Unternehmen (Kapital, lebenslangen Rentenzahlung, Tod, Berufsunfähigkeit) sollte auch eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden.