Artikel zum Streit um Absetzbarkeit von Kosten fürs Erststudium

Dieses Mal möchte ich Ihnen einen Artikel zur steuerlichen Absetzbarkeit nachfolgend zitieren. Diesen habe ich auf der Internetseite eines Berliner Lohnsteuerhilfevereins gefunden:

BFH muss Streit um Kosten fürs Erststudium schlichten

Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind bekanntlich keine vorweggenommenen Werbungskosten, da das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2011 die §§ 9 Abs. 6 und 12 Nr. 5 EStG dahingehend geändert hatte, rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004. Dies erfolgte aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BFH, nach der solche Aufwendungen Werbungskosten sein können.

In einem erst nachträglich Urteil des FG Saarland vom 4.4.2012, 2 K 1020/09) ist es zulässig, dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, und das auch rückwirkend anzuwenden ist. Im entschiedenen Fall ging es um einen Studenten, der absolvierte direkt nach dem Abitur ein Studium der Informationswissenschaften und machte als verbleibenden Verlustvortrag (vorweggenommene Werbungskosten) Aufwendungen für Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren und Verpflegungsmehraufwand geltend, was das Finanzamt ablehnte. Laut BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 29/11 können Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium können auch unter Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden. Dabei ist zu prüfen, ob und welche Aufwendungen durch das Studium beruflich veranlasst und damit dem Wesen nach vorweggenommene Werbungskosten sind.

Das FG des Saarland verweist auf die einschlägigen Vorschriften der §§ 9 Abs. 6; 12 Nr. 5, 52 Abs. 23d und 30a EStG durch die durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie geänderten Fassung. Dabei ist die echte Rückwirkung auf Veranlagungszeiträume ab 2004 ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig, da der Gesetzgeber – unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – eine Rechtslage rückwirkend festschreiben darf, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach. Mit der Neuregelung hat der Fiskus lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, so wie sie bis zur Änderung der BFH-Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung entsprach und damit allgemeine Rechtsanwendungspraxis war. Die Gesetzesänderung beruht insoweit auf der Fortentwicklung der Rechtsprechungsänderung. Betroffene haben kein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als – vorweggenommene – Werbungskosten, das kann bestenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, die aber hier gerade nicht existierte.

Praxishinweis:

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Beim BFH sind hierzu bereits Revisionsverfahren anhängig • VI R 8/12

Sind Aufwendungen für ein absolviertes Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar und liegt insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot vor (Vorinstanz FG Münster 20.12.2011 5 K 3975/09 F, EFG 2012, S. 612)? • VI R 2/12

Sind Aufwendungen für eine erstmalige und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten abziehbar (Vorinstanz FG Düsseldorf 14.12.2011 14 K 4407/10 FEFG 2012, 262)?

(Hinweis: Nikolai Torvelainen ist kein Steuerberater und dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein. Es handel sich um ein Zitat von der Seite des Lohnsteuerhilfevereins: Quelle: http://www.akzent-lohnsteuerhilfeverein.de/index.php?page=steuerartikel&jahr=2013&cat=32, Datum/Stand: 15.02.2013 – bitte suchen Sie zur Einzelfallprüfung einen entsprechenden Fachmann auf)